Gründungsurkunde

Die Originalgründungs Urkunde

Handwerkerverein von
Schongau

Den 14 Abril 1867 haben sich im Kreuze
zu Mettmenschongau merere hiesige Handwerker versamlet, und haben folgenter Verein gegründet.

Dieses Vereinsleben soll darin bestehen
einem verstorbenen Handwerksmann (: der
Mittglider gedachten Vereins ist :) die letzte Ehre
und so unsern gegenseitign Achtung und Anerkennung an Tag zu legen.

Die Gesellschaft hält also jedem Verstor-
benem Mittglide eine Gedächnisfeier die von
sechs .6. Hel. Messen bestehen soll. Jedes Mittglid ist verpflichtet dem Gedächnis beizuwonen.

Bei jedem vorkomendem Sterbefall .......................................................................

alle Mittglider, wie auch an das Comite, wie für den President fest setzen wird, auch überschusz der Kasze mer oder weniger. Der President besorg die Ein- namen und Ausgaben.

Das Comite bestet aus dem President und
drei andern Mitglider die mit dem President das Ein- kassieren der Steuer besorgen soll. Die Einkassierer und der President sollen auf die vier Dörfer verlegt werden, jeder Einkassierer hat das Geld samt einer Lieste an den President abzugeben.

Jedes Mittglid das nicht an allfäligen Ver-
samlung kamt hat angenommen was abgehandlet und beschloszen wird, jeder der Mittglid dieses Vereins zu sein wüngst hat sich nur bei einen Einkassierer anzumelden und sind zu unterzeichnen

AK Wilhelm Huwiler
Die Richtigkeit bezugt Schongau 14 Abril 1867 Der President
Johann Weibel

Ergänzung der Statuten des Handwerker Vereins Schongau 

Name, Sitz und Zweck des Vereins. 

§ 1

Unter dem Namen Handwerker-Verein hat. sich in Schongau eine Vereinigung gebildet, der sämtliche Handwerker und Handwerkerinnen, wie auch Lehrlinge beitreten können in der Gemeinde, wie auch auswärts wohnende Bürger von Schongau, die ein Handwerk Ausüben. Sitz des Vereins ist Schongau. 

§ 2

Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der gemeinschaftlichen Berufsinteressen und die Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern. 

§ 3

Der Verein stellt sich auch die Aufgabe, einem verstorbenen Mitgliede die letzte Ehre zu erweisen und so unsere gegenseitige Achtung und Anerkennung an den Tag zu legen. Der Handwerker-Verein hält jedem verstorbenen Mitgliede eine Gedächtnisfeier, bestehend in 1 Seelamt und 2 Messen.Den Angehörigen des Verstorbenen wird eine Beileidskarte übermittelt. Jedes Mitglied soll, wenn. irgendwie möglich am Gedächtnis teilnehmen Auswärtige Mitglieder werden durch Karte verständigt, wann diese Gedächtnisfeier stattfindet. Den Mitgliedern darf durch ein kleines Entgelt entgegengekommen werden, sofern es die Kasse erlaubt. 

§ 4

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit geschehen. Der Betreffende hat sich beim Präsidenten zu melden. Formelle Aufnahme durch die Generalversammlung. 

§ 5

Der Beitritt ist bis 25 Jahre frei, von 25-35 Jahren beträgt er Fr. 2.-, über 35 Jahren Fr. 4.-. Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung bestimmt. 

§ 6

Bei Nichtbezahlung des Beitrages schliesst sich betreffendes Mitglied selbst vom Verein aus. Ausschluss nach 2 Jahren. 

§ 7

Austretende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. 

§ 8

Zur Leitung des Vereins wählt die General-Versammlung einen Vorstand bestehend aus:1. dem Präsidenten2. dem Vize-Präsidenten3. dem Aktuar4. dem Kassiers. 2 Rechnungsrevisoren 

§ 9

Der Präsident leitet die Versammlungen, der Aktuar führt das Protokoll und der Kassier leitet das Finanzwesen.

§ 10

Die jährliche Versammlung ist, wenn immer möglich auf den 19. März festgesetzt, also am Feste des hl. Josef, dem Patron der Handwerker. 

§ 11

Über die Verhandlungen der General-Versammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist an der nächstfolgenden General-Versammlung vorzulesen. 

§ 12

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, können aber nicht verpflichtet werden, sich für eine weitereAmtsperiode wählen zu lassen. 

§ 13

Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und besorgt die Vereinsgeschäfte. 

§ 14

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten so oft zusammen, als die Geschäfte es erfordern. 

§ 15

Der Präsident. leitet die General-Versammlungen und Vorstandssitzungen. Der Aktuar führt das Protokoll sowohl über die General-Versammlungen wie über die Vorstandssitzungen und besorgt im weitern die vorkommenden schriftlichen Vereins-Arbeiten. Der Kassier besorgt das Inkasso der Beiträge und das ganze Rechnungswesen. Er hat alljährlich auf die General-Versammlung am 19. März mit Belegen begleitet Rechnung zu stellen. 

§ 16

Die über die notwendigen Barbeträge vorhandenen Gelder sind zinstragend anzulegen. 

§ 17

Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder erfolgen durch Karten. 

§ 18

Personen oder Mitglieder, die durch aussergewöhnliche Leistungen dem Verein nützen, können vom Verein als Ehren-Mitglieder ernannt werden.  

 

Schongau, im Januar 1937. 

Der Präsident:                                    Der Aktuar:

Hans Winiger                                     Josef Furrer